Anforderungen an Kamine, Kachelöfen & Co.

08.03.2010 | Leipzig
Die bisherigen Regelungen für so genannte Festbrennstoff-Feuerungsanlagen, also Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine spiegelten den Stand der Technik aus dem Jahr 1988 wider. Damit verbunden war bis jetzt auch eine hohe Schadstoffbelastung durch Feuerungsanlagen. Um dieser Belastung entgegenzuwirken, tritt ab 22.03.2010 die neue Kleinfeuerungsverordnung in Kraft.

Diese ist Teil der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BlmSchV), die am 01.02.2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlich wurde.

"Für Verbraucher bedeutet die Regelung, dass kleine und mittlere Feuerungsanlagen, z.B. Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine dem aktuellen Stand der Technik angepasst werden müssen", sagt Roland Pause, Energieexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. "Dadurch wird auch ein wesentlicher Beitrag zur Feinstaubreduzierung aus Kleinfeuerungsanlagen gleistet."

Bei der Neuanschaffung einer solchen Anlage werden die Emissionsanforderungen für Kohlenmonoxid und Staub in zwei Stufen reglementiert (1. Stufe: Errichtung ab 22.03.2010; 2.Stufe: Errichtung nach dem 31.12.2014). Mit der ersten Stufe wird außerdem ein Mindestwirkungsgrad gefordert. Diese Anforderungen sind im Rahmen der Typprüfungen nachzuweisen, für die der Hersteller verantwortlich ist. Ausnahmen bestätigen die Regel, z.B. sind offene Kamine, die nur gelegentlich betrieben werden, von der Regel ausgenommen.

Anlagen, die vor dem 22. März 2010 installiert wurden, dürfen laut Übergangsregelung weiter betrieben werden, wenn der Staubgrenzwert von 0,15 g/m³ und ein Kohlenmonoxidgrenzwert von 4 g/m³ eingehalten werden. Ein Nachweis über die Einhaltung muss bis 31.12.2013 erbracht werden, entweder über eine Herstellerbescheinigung oder per Messung durch einen Schornsteinfeger.

Weitere Informationen und auch die exakten Anforderungen an unterschiedliche Anlagen bietet die Energieberatung der Verbraucherzentrale Sachsen an einem von 45 sachsenweit angebotenen Standorten.

Quelle: Pressemeldung Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

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