Bundesregierung beschließt Rechtsverordnung zum Finanzmarktstabilisierungsgesetz

20.10.2008 | Berlin
Zu der heute vom Bundeskabinett beschlossenen Rechtsverordnung zum Finanzmarktstabilisierungsgesetz erklärt das Bundesministerium der Finanzen:

Die heute (20.10.2008) vom Bundeskabinett beschlossene Rechtsverordnung (Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung) konkretisiert das in der letzten Woche beschlossene Maßnahmenpaket zur Stabilisierung der Situation an den Finanzmärkten.

Sie regelt:

*

Die Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds durch eine bei der Deutschen Bundesbank angesiedelte rechtlich unselbständige Anstalt öffentlichen Rechts, die Finanzmarktstabilisierungsanstalt (FMSA).

Die Anstalt ist organisatorisch von der Bundesbank getrennt. Die FMSA ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an die Bestimmungen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der vorliegenden Verordnung sowie an Entscheidungen des BMF und eines Lenkungsausschusses gebunden.

*

Die Entscheidungszuständigkeit für Stabilisierungsmaßnahmen.

Die FMSA entscheidet über die große Mehrzahl der Fälle. Bei Entscheidungen über Grundsatzfragen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie über wesentliche Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen ist jedoch ein Lenkungsausschuss zuständig, der mit je einem Vertreter des Bundeskanzleramts, des BMF, BMJ und des BMWi und mit einem Vertreter der Länder besetzt ist. Außerdem ist ein Vertreter der Deutschen Bundesbank beratend in dem Lenkungsausschuss vertreten.

* Die näheren Einzelheiten zu den Stabilisierungsmaßnahmen.

Diese Regelungen bilden den inhaltlichen Kern der Verordnung. Die FMSA soll - zeitlich bis zum 31.12.2009 begrenzt - durch Garantieübernahmen, Rekapitalisierungen sowie durch Übernahme von Risikopositionen zu einer spürbaren Verbesserung der Rahmenbedingungen der Unternehmen des Finanzsektors beitragen. Die Obergrenze für die Rekapitalisierung bezogen auf ein einzelnes Unternehmen des Finanzsektors und seine verbundenen Unternehmen liegt im Regelfall bei 10 Milliarden Euro und für Risikoübernahmen bei 5 Milliarden Euro. Bei Garantieübernahmen orientiert sich die Obergrenze an der Eigenmittelausstattung des jeweiligen Unternehmens.

*

Die Bedingungen, unter denen Finanzinstitute auf Mittel des Fonds zurückgreifen können.

Die in der Rechtsverordnung spezifizierten Gegenleistungen unterstreichen, dass die betroffenen Unternehmen, auch Aktionäre und Vorstände, das ihnen Mögliche beitragen müssen, um die Krise zu überwinden. Differenziert je nach Art und Umfang der in Anspruch genommenen Leistung sieht die Verordnung daher Bedingungen für die Unternehmen u.a. in Form einer Überprüfung der Geschäftspolitik, der Sicherstellung der Kreditvergabe an solide - kleine und mittlere - Unternehmen der heimischen Wirtschaft und einen Gehalts- und Dividendenverzicht vor. Bei den Vergütungen für Organmitglieder und Geschäftsleiter gilt eine Regelgrenze von 500.000 Euro.

Quelle: Pressemeldung Bundesministerium der Finanzen

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