Die sparsamen Seiten der Zweisamkeit
Dass aus 2 einmal 1 wird, beginnt oft im Wonnemonat Mai und noch häufiger mit der ersten gemeinsamen Wohnung. Zu vielen romantischen Aspekten der neuen Zweisamkeit kommen nicht zu unterschätzende finanzielle Vorteile hinzu: So ist die Gesamtmiete der gemeinsamen Wohnung häufig günstiger als zwei Einzelmieten, auch Nebenkosten wie Telefon- und Internet-Anschlusskosten sowie GEZ-Gebühren fallen nur einmal an. Bares Geld kann aber auch bei Versicherungspolicen gespart werden, ohne dass die gewünschte Absicherung leidet. Für die Privathaftpflicht-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherung genügt oft ein Vertrag.
"Am einfachsten ist es bei der Privathaftpflichtversicherung: Hier haben Versicherungsunternehmen ein Abkommen geschlossen, wonach der zuerst geschlossene Vertrag bestehen bleibt, der später geschlossene zweite Vertrag aufgehoben werden kann. Dazu genügt die schriftliche Benachrichtigung über die neue Lebenssituation bei den betroffenen Versicherungsunternehmen. Der Partner, dessen Vertrag erlischt, wird dann in den zuerst geschlossenen Vertrag mit aufgenommen", informiert Jens Lison, Vorstand der Zurich Gruppe Deutschland.
Auch bei der Hausratversicherung lässt sich sparen. Haben beide Partner eigene Verträge, kann bei Zusammenzug die Aufhebung des zuletzt geschlossenen Vertrags vereinbart werden. Damit gibt es nur noch einen Vertrag, wobei die Quadratmeter-Zahl und die Versicherungssumme der neuen Wohnung angepasst werden. Die Aufhebung des zuletzt geschlossenen Vertrags wird zum Ende des Monats wirksam, in dem die Meldung an den Versicherer erfolgt. Achtung beim Umzug: Der Versicherer muss spätestens bei Umzugsbeginn über die neue Wohnung (Wohnungsgröße mitteilen!) informiert werden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, sind während des Umzugs die bisherige sowie die neu gemeldete Wohnung über die Hausratversicherung abgesichert. Das gilt aber nur bis maximal zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Auch mit einer gemeinsamen Rechtsschutzversicherung kann ggf. Geld beiseite gelegt werden. Haben beide Partner eine eigene Rechtsschutzversicherung, liegt eine Doppel- bzw. Mehrfachversicherung vor. In dem Fall wird geprüft, welcher Vertrag länger besteht bzw. den höheren Leistungsumfang hat. Der Vertrag mit den jüngeren Rechten bzw. dem geringerem Versicherungsumfang wird ab Eintritt der Doppel- bzw. Mehrfachversicherung, maximal rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit, aufgehoben.
Quelle: Pressemeldung Zürich Beteiligungs-Aktiengesellschaft
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