Erst einmal das Gespräch mit dem Nachbarn suchen

17.08.2010 | Berlin
Party ab 22 Uhr? Wer in der eigenen Wohnung feiert, kann Ärger bekommen, denn die nächtliche Ruhezeit beginnt um 10 Uhr abends und endet je nach Wohnlage um 6 oder 7 Uhr morgens. Und das heißt: Zimmerlautstärke. Mietern, die es übertreiben, kann nach vorheriger Abmahnung fristlos gekündigt werden, schreibt die Zeitschrift Finanztest in ihrer September-Ausgabe.

Doch erst sollten lärmgeplagte Nachbarn das Gespräch mit den Krach machenden Zeitgenossen suchen - und eine einvernehmliche Lösung.

Auch Stöckelschuh-Geklapper müssen Mieter nicht hinnehmen, denn es sei zumutbar, so ein Gerichtsurteil, dass man solche Schuhe an der Wohnungstür auszieht. Kinderlärm dagegen muss selbst während der Ruhezeit hingenommen werden, und auch in besonders hellhörigen Häusern oder Altbauten ist eine größere Toleranz zu empfehlen. Bei Überschreitung der maßgeblichen Dezibelgrenzen können Mieter allerdings die Miete mindern. Wie das geht, steht unter www.test.de (Suche "Gewusst wie mindern"). Die finanziellen Einbußen kann sich der Vermieter vom Störenfried wiederholen.

Einen bestimmten Fußbodenbelag kann man niemandem vorschreiben, um dessen Schritte nicht mehr hören zu müssen. Entscheidend ist, ob die DIN-Norm eingehalten ist, die beim Bau des Gebäudes galt.

Sinnvoll ist es, bei Lärmbelästigung in einem Lärmprotokoll zu notieren, wann und wie lange man von wem gestört wurde.

Quelle: Pressemeldung Stiftung Warentest

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