Für den einen sind's bunte Blätter, für den anderen lästiges Laub
Die schöne Herbstzeit hat auch ihre Schattenseiten. Herabfallendes Laub, Fallobst oder abbrechende Äste verursachen immer wieder heftigen Streit zwischen Nachbarn. Grundsätzlich gilt, dass Grundstücksnachbarn im Rahmen des "nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses" aufeinander Rücksicht nehmen sollten.
Kommt es dennoch zu Konflikten, sind die Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 903 bis 924 BGB) sowie in den Nachbarrechtsgesetzen und Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer zu beachten. Darauf weist die Allianz Rechtsschutz hin.
Ratschläge für die Herbstzeit von Miriam Peisker
(Rechtsanwälte Buschbell & Collegen in Köln und Düren)
Laubfall
* Laub-, Nadel- und Blütenfall sind zunächst ein Geschenk der Natur. Deshalb muss man das Laub auf seinem Grundstück selbst entsorgen - auch wenn es vom Nachbarbaum gefallen ist.
* Beim "Wohnen im Grünen" bleibt Laub nicht aus. Deshalb kann man nicht verlangen, dass der der Nachbar regelmäßig seine Bäume zurückschneidet (Urteil des LG Nürnberg-Fürth v. 23.5.2000, Az.: 13 S 10117/99)
* Muss man den Gartenteich oder das Schwimmbad vom üblichen Herbstlaub reinigen, braucht der Nachbar dafür nicht aufzukommen (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf v. 23.8.1995, Az.: 9 U 10/95)
* Nur in Ausnahmefällen kann man eine sogenannte "Laubrente" verlangen. Muss man z.B. mehrmals im Jahr die Dachrinne reinigen lassen, gibt es unter Umständen eine finanzielle Entschädigung vom Nachbarn (vgl. Urteil des BGH v. 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03)
* Für die Erstattung der Reinigungskosten am besten die Reinigungsfirma um ein Gutachten bitten oder auch Fotos vom Laub und den Verschmutzungen machen
* Laub, das auf dem Grundstück oder Gehweg für Rutschgefahr sorgt, muss der Eigentümer regelmäßig beseitigen. Er haftet auch für Schäden nach einem Sturz
* Bei öffentlichen Gehwegen ist die jeweilige Kommune verantwortlich. Ob sie fürs Ausrutschen auf nassem Laub auch haftet, wird im Einzelfall entschieden
Äste und Überhang
* Hat man den Nachbarn schriftlich gebeten, überwachsende Äste oder Zweige zu beseitigen, aber nach drei Wochen noch keine Reaktion bekommen, kann man das selbst machen und das Holz behalten. Bei Wurzeln ist diese Frist in der Regel nicht notwendig. Fairerweise sind Wachstum und Obsterntezeit berücksichtigen
* Stehen ein Baum oder eine Pflanze zu nah am eigenen Grundstück (üblich sind 0,5 bis 4 Meter), dürfen sie unter Umständen entfernt werden. Genau geregelt ist das in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer oder in der Baumschutzsatzung
* Beschädigen abbrechende Äste das eigene Fahrzeug, muss man klären, wer das verantwortet. Hatte der Nachbarbaum zum Beispiel deutliche Risse, ist allerdings ein Nachweis - per Gutachten oder Foto - notwendig
* Bei Bäumen auf öffentlichen Gehwegen oder Parkplätzen kommt es auf den Einzelfall an, ob die Stadt oder Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht überhaupt verletzt hat und dann möglicherweise haftet
* Schäden durch Äste, die altersbedingt oder nach einem starken Sturm abbrechen, werden in der Regel nicht ersetzt
Fallobst
* Obst an Nachbars Baum gehört grundsätzlich auch dem Nachbarn. Dieser kann sogar Schadensersatz verlangen, wenn man das Obst unerlaubterweise pflücken will
* Obst, das ins Nachbargrundstück fällt, darf allerdings dort auch geerntet werden. In Ausnahmenfällen muss sich der Nachbar darum kümmern
Rechtsschutz kann helfen
Generell raten die Experten der Allianz Rechtsschutz, bei strittigen Fragen möglichst erst mal mit seinem Nachbarn zu sprechen, um sich zu einigen. Wenn das nicht möglich ist, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Wer einen Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz hat, muss das finanzielle Risiko nicht selbst tragen, falls es zu einem Rechtsstreit kommt.
Allianz Rechtsschutz Kunden können rund um die Uhr die 24-Stunden-Anwaltsberatung anrufen und erhalten schnell und unkompliziert Auskunft von einem unabhängigen Rechtsanwalt. Manchmal ist auch die Einigung vor einer Gütestelle möglich. Die meisten Bundesländer sehen so ein Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Nachbarn vor.
Ausgerutscht - wer zahlt?
Grundsätzlich müssen Eigentümer oder Mieter dafür sorgen, dass durch nasses Herbstlaub auf dem Grundstück oder dem Bürgersteig davor kein Passant zu schaden kommt. Bei Besitzern von selbst genutzten Eigenheimen kommt die Privat-Haftpflichtversicherung für berechtigte Schadenersatzforderungen von Fußgängern auf, die sich durch rutschiges Herbstlaub verletzt haben.
Auch bei Mietern, denen die so genannte Verkehrssicherungspflicht vom Eigentümer übertragen wurde, greift die Privat-Haftpflichtversicherung. Wer ein Mehrfamilienhaus besitzt oder sein Haus vermietet, benötigt eine Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht. Verunglückt ein Fußgänger in einer Wohnanlage mit Eigentumswohnungen, müssen die Eigentümer gemeinsam dafür aufkommen.
Quelle: Pressemeldung Allianz Deutschland AG
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