Heizkostenverordnung erlaubt nun Korrektur der Abrechnung
"So ermöglicht die neue Heizkostenverordnung nach § 7 bei Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, den Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik zu erfassen", sagt Roland Pause, Energieexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. "Und eine anerkannte Regel der Technik liegt seit März 2009 in Form einer Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) vor."
Hintergrund dieser Richtlinie ist, dass innenliegende Wohnungen mit einer oder zwei Außenwänden durch freiliegende Rohre schon so gut beheizt werden, dass man die Heizkörper kaum aufdrehen muss. Das bedeutet, dass dieser Wohnungsnutzer bisher nur einen relativ kleinen Teil des mit Hilfe der Heizkostenverteiler ermittelten Wärmeverbrauchs zu bezahlen hatte. Dem wirkt die Korrekturrechnung der beauftragten Messfirma entgegen. Ein bestimmter Teil der Rohrwärme wird nun mit erfasst und jedem Nutzer in Rechnung gestellt. Der nicht erfasste kleinere Teil der Rohrwärme wird weiterhin über die Wohnfläche verteilt. Das führt dazu, dass die Mieter, die bisher den Hauptteil ihrer Raumwärme aus den offen liegenden Rohren erhielten, nun mit höheren Heizkosten rechnen müssen.
"Allerdings müsste der Hauseigentümer für die veränderte Erfassung des Wärmeverbrauches die Messdienstfirma beauftragen, wozu er aber nicht verpflichtet ist", sagt Pause. "Ein Rechtsanspruch darauf besteht leider nicht."
Quelle: Pressemeldung Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
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