Mitgefangen - mitgehangen? Ihre neuen Rechte als Wohnungseigentümer

11.07.2007 | Köln
Seit wenigen Tagen gilt das neue Wohnungseigentumsgesetz. Die wichtigste darin enthaltene Änderung sieht vor, dass Eigentümergemeinschaften gemeinsam verwalteter Immobilien Entscheidungen ab jetzt auch per Mehrheitsbeschluss fällen können, anstatt wie bisher nur einstimmig.

ierzu Anja-Mareen Knoop, Rechtsexpertin der Rechtsschutzversicherung Advocard: "Die Neuregelung des Wohnungseigentumsgesetzes beseitigt auf der einen Seite viele bürokratische Hürden. Notwendige Maßnahmen wie Modernisierungen - man denke nur an den Umwelt- und Klimaschutz - können jetzt viel zügiger umgesetzt werden, weil sie nicht mehr von einzelnen blockiert werden können. Zum Ausgleich hat der Gesetzgeber aber auch Mechanismen eingebaut, die die Rechte jedes einzelnen Eigentümers stärken und ihn vor finanziellen Risiken schützen."

Im Kern erlaubt das neue Gesetz, anders als bisher, Mehrheitsentscheidungen beim Beschluss von Maßnahmen, die dem Werterhalt einer Immobilie dienen. Das kann der Einbau einer Aufzugsanlage oder die Verbesserung der Wärmedämmung sein. In der Praxis heißt das: Der Aufzug kann eingebaut werden, wenn mindestens drei Viertel aller Eigentümer zustimmen, denen zusammen mindestens die Hälfte der Wohnanteile gehören. Einstimmigkeit ist in diesem Fall nicht mehr notwendig.

Künftig können die Eigentümer durch einen Mehrheitsbeschluss auch selbst entscheiden, wie Gemeinschaftskosten auf die einzelnen Eigentümer umgelegt werden. Wenn zum Beispiel alle Fenster in einer Wohnanlage erneuert werden, kann sich die Eigentümergemeinschaft per Abstimmung dafür entscheiden, dass die anfallenden Kosten nach Anzahl der Fenster pro Wohneinheit aufgeteilt werden und nicht, wie bisher, stur nach Eigentumsanteilen. Das soll nach dem Willen des Gesetzgebers zu gerechteren Verteilungen führen als bisher.

Wohnungseigentümer können sich auch noch über eine weitere gute Nachricht freuen: Ab jetzt haften Sie für Forderungen an die Eigentümergemeinschaft nur noch mit einem Anteil, der ihrem Miteigentumsanteil entspricht. Praxisbeispiel: Wer 5 Prozent einer Wohnimmobilie besitzt, ist für eine nicht bezahlte 1000-Euro-Handwerkerrechnung nur zu 5 Prozent haftbar, also mit maximal 50 Euro.

Eine weitere wichtige Neuerung ist die gesetzliche Bestimmung zur Führung einer Beschlusssammlung. Hierin müssen alle in einer ordentlichen oder außerordentlichen Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse festgehalten werden. Das ist gerade für Kaufinteressenten hilfreich, die sich so schon vorab einen Eindruck über ihre zukünftigen Rechte und Pflichten verschaffen können.

Quelle: Pressemeldung Generali Deutschland Holding AG

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