Rechte und Pflichten von Mietern in der kalten Jahreszeit sind klar geregelt
Defekte Heizung und die Folgen
Wenn das Thermometer auf winterliche Temperaturen sinkt, muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Heizung in der Wohnung ausreichend heizt. Mindestens 20 Grad muss die Raumtemperatur tagsüber und nachts mindestens 18 Grad erreichen. Kann die Heizung das nicht leisten, darf der Mieter nach vorheriger Fristsetzung die Miete mindern. Bei Totalausfall während der gesamten Heizperiode gegebenenfalls sogar um bis zu 100 Prozent.
Advocard-Expertin Anja-Mareen Knoop erläutert die Rechtslage zum Thema Mietminderung: "Ob und in welchem Maße ein Mieter bei Heizungsausfall die Miete mindern darf, entscheidet im Einzelfall das Gericht. Die Urteile fallen dabei aber sehr unterschiedlich aus." Was viele nicht wissen: Auch der Mieter hat eine Heizpflicht: Zum Beispiel muss er auch bei längerer Abwesenheit dafür Sorge tragen, dass Schaden durch Frost in der Wohnung vermieden wird. Sollte nämlich ein Rohr durch starke Kälteeinwirkung platzen, muss die Hausratversicherung keinen Schadenersatz leisten, wenn der Temperaturregler nur auf "Frostschutz" steht. In diesem Fall kann der Mieter sogar haftbar gemacht werden.
Schneeräumen und Streupflicht
Besonders oft kommt es im Winter zwischen Mieter und Vermieter zum Streit darüber, wer für das morgendliche Freischaufeln des Gehwegs verantwortlich ist. Die Leiterin der Advocard-Rechtsabteilung, Anja-Mareen Knoop: "Die Frage ist auch rechtlich nicht immer sofort zu beantworten. Grundsätzlich werden die Hauseigentümer von den Kommunen zur Räumarbeit verpflichtet. Denen steht es allerdings frei, einen externen Räumdienst zu bestellen oder diese Verantwortung an die Mieter weiterzugeben. Dies muss dann allerdings von Anfang an ausdrücklich im Mietvertrag geregelt sein."
In der Regel beginnt die Räum- und Streupflicht morgens um 7 Uhr und endet um 20 Uhr. In dieser Zeit muss der Gehweg schneefrei gehalten werden. Kommt innerhalb dieser Zeit ein Passant zu Schaden, weil nicht ausreichend geräumt war, kann die Person haftbar gemacht werden, der die Räumpflicht auferlegt war. Der Schadenersatz kann dabei von der Übernahme der Arztkosten über Schmerzensgeld bis hin zum Ausgleich für einen möglichen Verdienstausfall reichen.
Anja-Mareen Knoop ergänzt dazu: "Wer unsicher ist, ob und wann er räumen muss, sollte zuerst einmal im Mietvertrag nachsehen. Dieser enthält fast immer eine einschlägige Passage. Im Mietvertrag oder der Hausordnung ist meistens auch festgehalten, wie weit die Gehwege frei geräumt werden müssen. Die Materialien zum Schneeschippen und Streuen müssen vom Vermieter bereitgestellt werden. Manchmal lohnt sich aber auch ein Blick in die Nebenkostenabrechnung. Taucht dort ein Extraposten für Räum- und Streudienste auf, muss der Mieter natürlich nicht selbst Hand anlegen."
Quelle: Pressemeldung Generali Deutschland Holding AG
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