Wer wann schaufeln muss

08.01.2010 | München
Des einen Freud, des anderen Leid: Wintersportler freuen sich jetzt über Schnee und Eis. Bei anderen überwiegt jedoch die Angst vor ungewollten Schlitterpartien. Stürzt ein Mieter auf glatter Treppe oder sind die Wege zugeschneit, kommt es häufig zu Streit. Wer muss wann und wie räumen und streuen?

Grundsätzlich sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, bei Schneefall zu räumen und bei Glatteis zu streuen. Nahezu immer nutzen die Gemeinden die gesetzliche Möglichkeit, diese Pflicht per Gemeindesatzung auf die Anlieger - also die Hauseigentümer - abzuwälzen. Diese wiederum können einen Winterdienst oder einen Hausmeister beauftragen.

Viele Vermieter wälzen die Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Eis auch an Mieter ab. Das muss dann aber ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein. Der Vermieter hat trotzdem eine Überwachungsverpflichtung. Er muss dafür Sorge tragen, dass die Mieter die Räum- und Streupflicht auch ordnungsgemäß ausüben.

Räumen und streuen von 7 bis 20 Uhr

In der Regel sehen die Gemeindesatzungen vor, dass die Gehwege zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends geräumt und gegebenenfalls gestreut sein müssen, am Wochenende ab 9 Uhr. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (AZ: ZMR 2001/106) besteht für Hausbesitzer bzw. die von ihnen beauftragten Personen außerhalb der üblichen Verkehrszeiten keine Pflicht zu streuen, auch wenn sich ein Mieter bereits um sechs Uhr auf den Weg zu seiner Arbeitsstelle macht.

Geräumt werden muss in einer Breite, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbei gehen können. In Mietshäusern muss der Eigentümer zudem dafür sorgen, dass Hauseingang sowie Zugänge zu Garagen und Mülltonnen von Schnee und Eis befreit sind.

Das Kehren oder Streuen muss in "angemessenen" Zeitabständen wiederholt werden. Bezüglich der Intervalle der Schnee- und Eisbeseitigungspflicht hat das Kammergericht Berlin (AZ: 14 U 159/02) entschieden, dass es bei Schneefall und anhaltendem gefrierendem Sprühregen nicht ausreiche, einmal frühmorgens zu streuen. "Bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen muss innerhalb einer angemessenen Frist jeweils neu gestreut werden, damit die Gefahr des Ausrutschens gebannt wird", urteilten die Richter. Das gelte selbst dann, wenn die abstumpfende Wirkung durch weitere Eisbildung abgeschwächt werde.

Fest steht: Wer den Bürgersteig vor seinem Haus nicht ausreichend von Schnee und Eis befreit, schickt nicht nur Passanten auf Glatteis, sondern auch sich selbst. Wer seiner Verkehrsicherungspflicht nicht nachgekommen ist, kann bei Verletzungen von Passanten für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld sowie im schlimmsten Falle eine lebenslange Rente in Anspruch genommen werden.

Haftpflichtversicherung schützt

"Wenn Personen vor dem selbst genutzten Einfamilienhaus zu Schaden kommen und Schadenersatz fordern, schützt die private Haftpflichtversicherung vor Ansprüchen", sagt Hartmut Curland, Haftpflichtexperte der Allianz. Auch in Fällen von zu Unrecht gestellten Forderungen hilft die Haftpflicht weiter. "Sind die Ansprüche unberechtigt oder zu hoch, wehrt die Haftpflichtversicherung diese ab, notfalls auch vor Gericht. Eigentümer vermieteter Häuser brauchen eine separate Haus-Haftpflichtversicherung", so Curland.

Der Experte rät zu ausreichend hohen Versicherungssummen. "Wir empfehlen zehn Millionen Euro Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden."

Quelle: Pressemeldung Allianz Deutschland AG

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