Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) lobt den VSAAG-Referentenentwurf als solide Grundlage für Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen, da er Transparenz und Umsetzbarkeit in den Vordergrund rückt. Dies erhöhe die Widerstandsfähigkeit des Versicherungssektors und verbessere den Schutz der Versicherten. Die DAV warnt vor einer übertriebenen Anlehnung an die IRRD und befürwortet stattdessen eine Fortführung der etablierten risikobasierten Aufsicht, eine faire Kostenverteilung und eindeutige BaFin-Übergangsprozesse. Abwicklungsfonds, Liquiditätsindikator und Solvabilitätskapitalanforderung werden einbezogen. differenziert.
Umfassender und effizienter Abwicklungsmechanismus im VSAAG schützt Versichertengelder zuverlässig
Durch den VSAAG-Referentenentwurf wird die Insurance Recovery and Resolution Directive in nationales Recht überführt und zugleich ein praxisorientierter Rahmen für Sanierung und Abwicklung von Versicherern geschaffen. Er enthält verbindliche Vorgaben zu Kapital- und Liquiditätsanforderungen, definiert Krisenmanagementphasen und legt Finanzierungsmechanismen fest. Versicherungsnehmer profitieren von standardisierten Abläufen, die ihre Ansprüche schützen und Rechtsunsicherheiten reduzieren. Die Stabilität des deutschen Versicherungsmarkts wird dadurch nachhaltig gestärkt und internationale Vorgaben zielgenau umgesetzt.
Die Risikosteuerung im Versicherungssektor richtet sich nach langfristiger Vertragsbindung und Rücklagenbildung, nicht nach kurzfristiger Refinanzierungsbilanz wie bei Banken. Eine vollumfängliche Adaption der BRRD verkennt diesen Unterschied und könnte zu überhöhten regulatorischen Anforderungen führen. Ein abgestufter Ansatz, der das etablierte deutsche risikobasierte Aufsichtsverfahren beibehält und punktuell europäische Recovery-Standards integriert, schafft praxisgerechte Regeln. Damit werden effiziente Krisenbewältigung und zuverlässiger Schutz der Versicherungsnehmer gewährleistet.
Die DAV betont, dass Versicherungsunternehmen aufgrund ihres Geschäftsmodells eine grundlegend andere Risikoexponierung besitzen als Banken und dass bislang wenige Insolvenzen mit systemischer Tragweite vorliegen. Eine stark bankenorientierte Übertragung der BRRD in den Versicherungsbereich wird kritisch gesehen. Das deutsche, risikobasierte Aufsichtskonzept habe sich in der Praxis bewährt. Die DAV spricht sich für eine wohlabgewogene Weiterentwicklung europäischer Regulierungsvorschriften aus, die sowohl Effizienz als auch Verbraucherschutz in Einklang bringt und marktkonforme Flexibilität gewährleistet.
Der Passus § 222h VAG-E schreibt vor, zuerst gemeinschaftliche Rücklagen und Sonderbeiträge zur Stabilisierung von Versicherern in Not einzusetzen, bevor auf die Kapitalbestände einzelner Polizzen zugegriffen wird. Diese Vorgabe führt aus aktuarieller Perspektive dazu, dass gesunde Unternehmen und deren Versicherten frühzeitig einen Teil ihrer Überschussbeteiligung einbüßen müssen, ehe tatsächliche Verursacher zur Rechenschaft gezogen werden. Dies widerspricht dem Leitbild einer fairen, marktorientierten Krisenbewältigung.
Die DAV legt aus aktuarieller Perspektive besonderes Augenmerk auf die im VSAAG-Entwurf festgelegte Reihenfolge der Mittelbereitstellung. Zuerst sollen kollektive Branchenfonds und zusätzliche Sonderbeiträge genutzt werden, ehe Forderungen gegen das betroffene Versicherungsunternehmen erhoben werden. Dieses Vorgehen bewirkt, dass gesunde Versicherer und deren Kunden durch geringere Ausschüttungen belastet werden, während die direkte Inanspruchnahme der Versicherten eines in Schwierigkeiten geratenen Unternehmens zeitlich nach hinten verschoben wird.
Versicherungs- und Rückversicherer sollen nun spartenübergreifend Beiträge leisten müssen
Die Notwendigkeit, einen Fonds für Abwicklungsmaßnahmen aus allen Versicherungssparten zu finanzieren, birgt laut DAV die Gefahr, dass die in Deutschland etablierte Spartentrennung ins Wanken gerät. Sämtliche Versicherer und Rückversicherer leisten Beiträge, um Krisenfälle kollektiv zu bewältigen. Dies führt möglicherweise zu einer Vermischung von Verlusten verschiedener Sparten und widerspricht dem eigentlichen Ziel der IRRD, Risiken strikt pro Sparte zu differenzieren und so Haftungssicherheit und sektorspezifische Aufsicht zu gewährleisten.
Der Einsatz der Solvabilitätskapitalanforderung als verteilspezifisches Kriterium führt bei starken Kapitalmarktschwankungen zu mehrfachen Kapitalabrufen. In Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen werden identische Risikoverwahrungen redundant verwendet, was die Pufferreserven unnötig belastet. Diese Doppelanrechnung der Solvenzanforderungen steigert nicht nur den administrativen Aufwand für laufende Nachjustierungen, sondern erhöht auch die Komplexität der internen Koordination. Das Ergebnis ist eine geringere Flexibilität in der Mittelallokation sowie potenzielle Ineffizienzen in der Gesamtliquiditätssteuerung. Unternehmen verlangen daher optimierte Stressszenarien Aktualisierungen.
Die DAV bemängelt, dass die geplante Mittelverteilung auf der Solvabilitätskapitalanforderung nach § 191/192 SAGV-E beruht. Diese Kennzahl ist durch erhebliche Schwankungen gekennzeichnet und lässt sich mittels interner Modelle beeinflussen, was technische Transfers zwischen den Sparten nach sich zieht. Ferner kann durch die gleichzeitige Berücksichtigung von Erstversicherungsrisiken in Konzernrückversicherungsgruppen eine doppelte finanzielle Beanspruchung entstehen, die das Ziel einer ausgewogenen Risikoteilung konterkariert.
Das Vorhaben, im § 13 SAGV-E über die EU-IRRD hinausgehende Liquiditätskennzahlen vorzusehen, stößt auf Kritik aus versicherungsmathematischer Fachsicht. Die vorhandenen Regelungen im § 26b VAG-E sowie die Interventionsbefugnisse der BaFin genügen nach Einschätzung aktuarieller Experten, um Liquiditätsrisiken zu überwachen. Die zusätzlichen Indikatoren verursachen einen substanziellen Aufwand bei Datenerhebung, Modellanpassungen und Reporting, ohne dass ihr praktischer Nutzen für die Risikosteuerung oder den Anlegerschutz klar nachgewiesen ist. Eine Korrelation Aufwand Nutzen fehlt.
Die DAV weist darauf hin, dass die im § 13 SAGV-E vorgesehene Einführung verpflichtender Liquiditätsindikatoren die Anforderungen der IRRD deutlich überschreitet. Angesichts der aktuellen Liquiditätsstärke deutscher Versicherungsunternehmen bewertet die DAV diese zusätzlichen Messgrößen als unnötig. Außerdem könnte dadurch eine unerwünschte Überschneidung mit den bestehenden Vorgaben des § 26b VAG-E entstehen. Die BaFin verfüge gegenwärtig bereits über ausreichende Anordnungsbefugnisse, um frühzeitig auf drohende Finanzschwächen reagieren zu können. DAV stuft diese Regulierung als überflüssig.
Referentenentwurf implementiert IRRD und berücksichtigt deutsche Besonderheiten praxisnah angemessen
Mit dem Entwurf zum VSAAG wird erstmalig ein spezifischer Krisenrahmen für Versicherungsanbieter in Deutschland installiert, der Stabilität und Verbraucherschutz gleichermaßen adressiert. Durch standardisierte Phasenmodelle, klare Interventionsmechanismen und detaillierte Berichtspflichten werden Sanierungsprozesse professionell gesteuert. Die Integration der DAV-Kritik gewährleistet eine zeitgemäße Risikoorientierung und transparente Lastenverteilung. Diese Maßnahmen schaffen eine verlässliche Grundlage für das Risikomanagement, schützen Versicherungsnehmer und stärken langfristig das Vertrauen in den deutschen Versicherungsmarkt.

