Partnerstreit um Labrador: Gericht entscheidet für Umgangsrecht mit Hund

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Das Landgericht Frankenthal hat in einem aktuellen Urteil (Az: 2 S 149/22) entschieden, dass nach einer Trennung von Partnern einer Lebensgemeinschaft das „Umgangsrecht“ mit einem gemeinsamen Hund eingefordert werden kann. In diesem speziellen Fall hatten die beiden Ex-Partner während ihrer Beziehung einen Labradorrüden angeschafft. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem Partner, während der andere Partner einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Tier forderte.

Recht auf Umgang mit gemeinsamem Hund nach Trennung

Das Landgericht Frankenthal hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass auch nach einer Trennung von Partnern einer Lebensgemeinschaft das Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Hund eingefordert werden kann. Der Partner, bei dem der Hund verblieben war, argumentierte, dass es für das Tier besser sei, ausschließlich bei ihm zu bleiben, da er als Hauptbezugsperson angesehen wurde. Das Gericht entschied jedoch, dass der Hund als gemeinschaftliches Eigentum betrachtet wird und beide Miteigentümer das Recht haben, an dem Hund teilzuhaben. Eine Benutzungsregelung nach billigem Ermessen kann vereinbart werden, um Konflikte zu vermeiden.

Miteigentümer können abwechselnd um Hund kümmern, entscheidet Gericht

Das Urteil ist rechtskräftig und bestätigt größtenteils die Entscheidung des Amtsgerichts.

Gemeinschaftliches Eigentum: Umgangsrecht mit Hund nach Trennung

Nach dem Urteil des Landgerichts Frankenthal kann das Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Hund auch nach einer Trennung eingefordert werden. Das Gericht betrachtet das Tier als gemeinschaftliches Eigentum, wodurch beiden Miteigentümern das Recht zusteht, an diesem Eigentum teilzuhaben. Eine Zuweisung des Hundes an einen der Partner ist nicht zwingend erforderlich.

Umgangsrecht nach Trennung: Regelung zum Wohl des Hundes

Um mögliche Konflikte zu vermeiden und das Wohl des Hundes sicherzustellen, können die Miteigentümer eine „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ vereinbaren. Eine solche Regelung könnte vorsehen, dass sich die Partner abwechselnd alle zwei Wochen um den Hund kümmern. Dadurch haben beide Partner weiterhin die Möglichkeit, am Leben des Hundes teilzuhaben, und es wird vermieden, dass das Tier einseitig belastet wird.

Hunde können sich an verschiedene Bezugspersonen gewöhnen – Wechselmodell

Das Gericht hat klargestellt, dass ein Wechselmodell für den Hund nach der Trennung der Partner keine Gefahr für das Tierwohl darstellt. Hunde sind soziale Tiere und können sich gut an verschiedene Bezugspersonen anpassen. Solange die grundlegenden Bedürfnisse des Hundes wie Futter, Bewegung und Zuwendung erfüllt werden, spricht nichts dagegen, dass beide Miteigentümer sich abwechselnd um das Tier kümmern.

Partnerschaftsende: Gericht erlaubt weiteren Kontakt zu Haustieren

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal ist ein bedeutender Schritt, um den Umgang mit gemeinsamen Haustieren nach einer Trennung zu regeln. Es ermöglicht den ehemaligen Partnern, weiterhin eine Beziehung zu dem Tier aufrechtzuerhalten und sicherzustellen, dass das Wohl des Hundes im Mittelpunkt steht. Durch die Möglichkeit einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ wird eine faire und ausgewogene Lösung geschaffen, um Konflikte zu vermeiden und sicherzustellen, dass beide Parteien gleichermaßen am Leben des Haustieres teilhaben können. Dieses wegweisende Urteil könnte zu einer positiven Entwicklung im Bereich des Haustierrechts führen.

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