Rechtsschutz: Weitergabe von Kronzeugenerklärungen erlaubt

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In einem kürzlich gefällten Urteil hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) festgestellt, dass die Weitergabe von Kronzeugenerklärungen aus einem kartellrechtlichen Verfahren an die Staatsanwaltschaft nicht gegen grundlegende Grundrechte verstößt. Dies wurde in einem Fall von zwei Bauunternehmen geprüft, gegen die sowohl die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) als auch die Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) wegen des Verdachts auf wettbewerbswidrige Absprachen bei Vergabeverfahren ermittelten.

Unternehmen beantragen Aufhebung von Bestimmungen

Im Zuge eines kartellrechtlichen Verfahrens stellten zwei Bauunternehmen bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) einen Kronzeugenantrag. Dadurch wurden sie mit einer reduzierten Geldbuße belegt. Allerdings wurden die Akten des Kartellgerichts im Rahmen der Amtshilfe von der Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) angefordert und an diese übergeben.

Nachdem die Unternehmen mit einer Untersuchung durch die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und der Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) konfrontiert waren, haben sie den Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingeschaltet und die teilweise Aufhebung von Bestimmungen im Kartellgesetz und in der Strafprozessordnung beantragt. Sie argumentierten, dass die Weitergabe von Kronzeugenerklärungen an strafrechtliche Ermittlungsbehörden und der fehlende Rechtsschutz gegen diese Maßnahme gegen das Grundrecht auf Datenschutz und das Recht, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, verstoßen.

Der Antrag der Unternehmen auf Aufhebung einer Bestimmung im Kartellgesetz (§ 37a Kartellgesetz) wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) teilweise zurückgewiesen und teilweise abgelehnt (G 313/2022). Der VfGH argumentierte, dass selbst eine teilweise Aufhebung dieser Bestimmung keinen Einfluss darauf haben würde, dass Kronzeugenerklärungen weiterhin grundsätzlich für strafrechtliche Verfahren verwendet werden dürfen.

Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) ergab, dass der Antrag der Unternehmen in Bezug auf die Strafprozessordnung (§ 106 Abs. 1 Z 2 StPO) zwar zulässig, aber nicht begründet war. Das Gericht stellte fest, dass die geltend gemachten Grundrechte der Unternehmen durch die kritisierte Bestimmung ausreichend geschützt seien. Gemäß § 106 StPO hat jede Person, die angibt, durch eine Ermittlungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft in ihren Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit, Einspruch bei dem zuständigen Strafgericht einzulegen.

In den Einspruchsverfahren wird geprüft, ob das Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft an die Wettbewerbsbehörde zur Übermittlung von Kronzeugenerklärungen und die Verwendung dieser Erklärungen in strafrechtlichen Ermittlungen rechtmäßig waren. Das zuständige Gericht wird darüber entscheiden.

Kronzeugen: Unternehmen können Zulässigkeit vor Gericht klären

In seinem Urteil stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Weitergabe von Kronzeugenerklärungen an die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines kartellrechtlichen Verfahrens im Einklang mit den Grundrechten steht. Die betroffenen Unternehmen haben die Möglichkeit, sich gegen etwaige Verletzungen ihrer Rechte zu wehren.

Der Rechtsschutzmechanismus ermöglicht es den Unternehmen, gegen Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft vorzugehen und die Zulässigkeit der Verwendung von Kronzeugenerklärungen in strafrechtlichen Verfahren vor Gericht zu überprüfen. Dies gewährleistet, dass die Grundrechte der Unternehmen angemessen geschützt sind und ein gerechtes Verfahren gewährleistet wird. Durch die Möglichkeit des Einspruchs können die Unternehmen ihre rechtlichen Interessen effektiv verteidigen und sicherstellen, dass ihre Rechte respektiert werden.

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